Testament handschriftlich
Die meisten Verbraucher sind nur in äußerst geringem Umfang mit dem Erbrecht vertraut und kennen demnach nicht die exakten Formvorschriften, die für die Errichtung eines Testaments gelten. Oftmals ist künftigen Erblassern noch nicht einmal klar, dass der deutsche Gesetzgeber mehrere Varianten der Verfügung von Todes wegen erlaubt. In §§ 2229 bis 2264 BGB finden sich sämtliche Regelungen, die in Zusammenhang mit der Testamentserrichtung relevant sind. Neben dem in § 2232 BGB reglementierten öffentlichen Testament definiert das deutsche Erbrecht das eigenhändige Testament in § 2247 BGB ebenfalls als ordentliche Testamentsform.
Ein Testament handschriftlich gemäß § 2247 BGB errichten
In einem Großteil aller Fälle, in denen Verbraucher für den eigenen Tod vorsorgen und ihren Nachlass regeln, greifen diese einfach zu Stift und Papier und schreiben ihren letzten Willen nieder. Mit dem eigenhändigen Testament gemäß § 2247 BGB hat der deutsche Gesetzgeber eine juristische Grundlage hierfür geschaffen. Demnach ist es jedem freigestellt, ein Testament handschriftlich zu verfassen, sofern er nicht § 2229 BGB entsprechend als testierunfähig gilt. Darüber hinaus muss man noch einiges mehr beachten, auch wenn der Gesetzgeber die Errichtung eines Testaments mit keinen großen Hürden versehen hat.
Maßgebend für die Form eines handschriftlichen Testaments ist § 2247 BGB. Das Erbrecht widmet sich hierin intensiv dem eigenhändigen Testament, das eine vom Erblasser abgegebene Erklärung bezüglich seines letzten Willens darstellt. Aus dem betreffenden Paragraphen geht hervor, welche Bedingungen das handschriftliche Testament erfüllen muss, um als ordentliches Testament gemäß § 2231 BGB anerkannt zu werden.
§ 2247 Abs. 1 BGB legt zunächst fest, dass ein künftiger Erblasser ein eigenhändiges Testament errichten kann, indem er eine entsprechende eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abgibt. Im Klartext bedeutet dies, dass ein solches Testament vom Testator komplett handschriftlich zu erstellen ist und abschließend mit der Unterschrift versehen werden muss. Im zweiten Absatz wird darauf hingewiesen, dass das eigenhändige Testament den Ort sowie das Datum der Testamentserrichtung beinhalten soll. Anhand dieser Angaben lässt sich später gegebenenfalls ermitteln, welches vorliegende Testament das aktuellste ist und ob der Testator zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Mit seiner vollen Unterschrift vollendet der künftige Erblasser sein Testament. Falls dieser in anderer Weise unterschrieben hat, anhand dieser Unterschrift eine eindeutige Identifikation des Verfassers aber dennoch möglich ist, soll die Rechtsgültigkeit des handschriftlichen Testaments unangetastet bleiben.
Da ein eigenhändiges Testament vom Testator persönlich handschriftlich zu verfassen ist, können Personen, die nicht schreiben und lesen können, keine solche Verfügung von Todes wegen errichten. Von Gesetzes wegen ist es dieser Personengruppe aber dennoch möglich, den eigenen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln und festzulegen, wer in welchem Umfang erben soll. Betroffene sollten sich an einen Notar wenden und so ein öffentliches Testament errichten, denn hierbei können sie ihren letzten Willen mündlich äußern, während der Notar diesen schriftlich festhält und beglaubigt.
Ein handschriftliches Testament erscheint auf den ersten Blick als einfachste Möglichkeit, die Erbfolge zu regeln, ist aber nicht die einzige Option. Wer sich für ein eigenhändiges Testament entscheidet, sollte sich vergegenwärtigen, dass er hierbei auf sich allein gestellt ist, umfassende Informationen sammeln und gegebenenfalls doch eine Beratung beim Rechtsanwalt in Anspruch nehmen sollte.