Ehegattentestament
Ein Ehegattentestament bringt die enge Verbundenheit von Ehepaaren auch bezüglich des Erbrechts zum Ausdruck und trägt dafür Sorge, dass verheiratete Paare gemeinsam für den Erbfall vorsorgen können. Nach Maßgabe von §§ 2265 bis 2273 BGB können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich auf diese Art und Weise gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Inhaltsverzeichnis
Ein Ehegattentestament errichten
Aus § 2265 BGB geht hervor, dass ein Ehegattentestament ausschließlich von Ehegatten errichtet werden kann. Mit § 10 LPartG existiert mittlerweile auch für eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Das gemeinschaftliche eigenhändige Testament nach § 2267 BGB kann ganz ohne fachliche Unterstützung durch einen Notar oder Anwalt errichtet werden, weil ein Ehegatte hierzu den gemeinsamen letzten Willen schriftlich festhält. Das Ehegattentestament muss schlussendlich die Unterschriften beider Erblasser tragen, um die formalen Voraussetzungen zu erfüllen.
Ehegattentestament Muster
Theoretisch stellt es kein Problem dar, auf eigene Faust ein Ehegattentestament zu errichten, sofern man die rechtlichen Rahmenbedingungen aus § 2267 BGB berücksichtigt. In der Praxis können sich dennoch Schwierigkeiten ergeben, weil den Ehegatten schlichtweg das Fachwissen fehlt. Das Erbrecht erweist stets als sehr komplex, weshalb es ratsam ist, sich nach einem Muster für das Ehegattentestament umzusehen. Das Muster kann man natürlich nicht komplett übernehmen und sollte dieses vielmehr als Anregung und vielleicht auch Leitfaden für das eigene Testament als Ehegatten betrachten.
Das Ehegattentestament und der Pflichtteil
Die zentrale Aufgabe des Ehegattentestaments steht in einem direkten Widerspruch mit dem Pflichtteilsrecht. Nichtsdestotrotz setzt ein gemeinschaftliches Testament den Pflichtteil nicht außer Kraft. Grundsätzlich setzen sich zwei Ehegatten durch ein Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein, wodurch alle anderen Personen aus der testamentarischen Erbfolge ausgeschlossen werden. Wer zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, kann nach dem Tod des Erstversterbenden auf seinen Pflichtteil pochen. Trotz Ehegattentestament kann es somit dazu kommen, dass der Nachlass aufgeteilt werden muss. Dem kann man zumindest in gewissem Maße vorbeugen, indem man eine Pflichtteilsstrafklausel integriert. Da die Kinder ohnehin üblicherweise als Nacherben eingesetzt werden, besteht mitunter kein großer Anreiz für diese, von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch zu machen und so dem letzten Willen des verstorbenen Erblassers zu widersprechen.
Ehegattentestament ohne Kinder
Ein wesentlicher Punkt, den man in Zusammenhang mit einem Ehegattentestament auf keinen Fall vernachlässigen sollte, ist das Erbrecht der Kinder. Diese werden durch das gemeinschaftliche Testament im Allgemeinen von der Erbfolge ausgeschlossen. Im Rahmen des Pflichtteilsrechts können sie allerdings eine Mindestbeteiligung am Nachlass erwirken. Bei einem Ehegattentestament ohne Kinder ergeben sich all diese Probleme nicht, so dass viele kinderlose Ehepaare, die gemeinsam für den Erbfall vorsorgen, keinen weiteren Gedanken daran verschwenden. Zentraler Sinn und Zweck ist es natürlich, den überlebenden Ehegatten abzusichern, was durch ein Berliner Testament erreicht wird. Darüber hinaus sollten sich Ehegatten ebenfalls Gedanken darüber machen, was nach dem Tod des Längerlebenden mit dem Nachlass geschieht. Aus diesem Grund sollte ein Ehegattentestament ohne Kinder eine Erbeinsetzung auf den Tod des Längerlebenden beinhalten.