Erbvertrag statt Testament – Worauf Erblasser achten sollten
Wenn es um eine individuelle und somit von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbeinsetzung geht, ist die Errichtung eines Testaments nur eine Möglichkeit, denn § 1941 BGB entsprechend kann man ebenfalls einen Erbvertrag errichten. Dieser Vertrag dient der Erbeinsetzung und kann darüber hinaus auch Auflagen und Vermächtnisse beinhalten. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, worin sich ein Erbvertrag von einem klassischen Berliner Testament unterscheidet.
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Unterschiede zwischen einem Erbvertrag und einem Testament
Künftige Erblasser, die sich bewusst mit dem Erbrecht auseinandersetzen, haben bereits einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung gemacht und sollten sich nun Gedanken darüber machen, in welcher Form sie für den eigenen Erbfall vorsorgen. Das Testament ist diesbezüglich zwar der Klassiker, aber nicht die einzige Möglichkeit. Als Alternative bietet sich ein Erbvertrag gemäß § 1941 BGB, wobei es die Differenzen zwischen diesen beiden grundlegend unterschiedlichen Varianten der Verfügung von Todes wegen unbedingt zu beachten gilt.
Zunächst muss man feststellen, dass ein Testament eine einseitige Verfügung ist, die keine Beteiligung anderer Personen erfordert. Im Gegensatz dazu muss ein Erbvertrag zwischen mindestens zwei Personen geschlossen werden, schließlich entsteht hierdurch ein Vertragsverhältnis. Dieses ist bindend, so dass Anpassungen wie beim Berliner Testament Muster nicht einfach so möglich sind. Aufgrund der Vertragsform der letztwilligen Verfügung kann diese nachträglich nur verändert werden, wenn alle Vertragspartner den betreffenden Änderungen zustimmen. Ist ein Vertragspartner verstorben, sind Anpassungen des Erbvertrags somit vollkommen ausgeschlossen. Kennzeichnend für einen Erbvertrag ist zudem die Tatsache, dass die Vertragspartner des künftigen Erblassers eine gewisse Anwartschaft erwerben. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Erbverträge in Kombination mit Eheverträgen, so dass ein einheitlicher Ehe- und Erbvertrag entsteht.
Einen Erbvertrag schließen
Sobald der Entschluss für einen Erbvertrag gefallen ist, muss man sich natürlich mit den jeweiligen Vorschriften befassen, um diesen ordnungsgemäß abschließen zu können. Zunächst muss man beachten, dass alle beteiligten Vertragspartner beim Abschluss des Erbvertrags gleichzeitig und persönlich anwesend sein müssen. Lediglich Vertragspartner, die von keiner der Verfügungen von Todes wegen direkt betroffen sind, können eine dritte Person als Vertretung schicken. Der Erblasser muss aber selbstverständlich anwesend sein. Jeder Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden und erfordert neben der Testierfreiheit des künftigen Erblassers ebenfalls eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Dies ergibt sich aus § 2275 Abs. 1 BGB, denn hierin werden sämtliche Voraussetzungen für den Abschluss eines ordnungsgemäßen Erbvertrags definiert.
Aufgrund der besonderen Bindungswirkung und weitreichenden Konsequenzen, die der Abschluss eines Erbvertrags bedeutet, sollte man nach Möglichkeit eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und mithilfe eines Juristen zunächst erörtern, ob ein Erbvertrag statt Testament sinnvoll ist.