Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge macht einen wesentlichen Teil des deutschen Erbrechts aus und definiert, wie ein Erbe verteilt wird, falls der betreffende Erblasser zu Lebzeiten kein Testament verfasst hat. In Anbetracht der Tatsache, dass ein großer Teil aller Verbraucher aus unterschiedlichsten Gründen darauf verzichtet, ein Testament zu verfassen und so den letzten Willen zu definieren, wird die Bedeutung der gesetzlichen Erbfolge deutlich.
Auch Personen, die sich bewusst mit dem eigenen Tod auseinandersetzen und die Errichtung eines Testaments planen, sollten sich zunächst mit der gesetzlichen Erbfolge beschäftigen. Auf diese Art und Weise kann man sich mit der Struktur der gesetzlichen Erbfolge vertraut machen und erörtern, inwiefern man mit seiner gewillkürten Erbfolge hiervon abweichen möchte. In §§ 1924 ff. BGB finden Interessierte alle relevanten Informationen. Gegebenenfalls ist es jedoch ratsam, eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder Notar zu vereinbaren, um etwaige Fragen frühzeitig zu klären.
Die gesetzliche Erbfolge im deutschen Erbrecht
Der erste Schritt im Rahmen einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem deutschen Erbrecht sollte darin bestehen, die gesetzliche Erbfolge zu studieren. Zunächst einmal gilt es im Zuge dessen, §§ 1924 ff. BGB zu studieren. Hierbei zeigt sich, dass die gesetzliche Erbfolge auf einem strikten Ordnungssystem beruht und nur die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers im Rahmen der Erbschaft berücksichtigt.
Das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge sorgt dafür, dass Erben einer nachfolgenden Ordnung nur dann am Nachlass beteiligt werden, wenn nicht wenigstens ein Erbe der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Demnach stehen die Erben erster Ordnung an erster Stelle. Innerhalb der einzelnen Ordnungen sorgt zudem das sogenannte Stammesprinzip für eine Rangfolge. Ein Erbe schließt hierdurch alle Angehörigen von der gesetzlichen Erbfolge aus, die nur über ihn mit dem verstorbenen Erblasser verwandtschaftlich verbunden waren. Nicht nur Erben, sondern auch künftige Erblasser sollten diese grundlegenden Prinzipien kennen, um das deutsche Erbrecht und insbesondere die gesetzliche Erbfolge verstehen zu können.
Die Abkömmlinge des Erblassers, sprich die Kinder und Kindeskinder, bilden die gesetzlichen Erben erster Ordnung. Die zweite Ordnung der gesetzlichen Erbfolge ist den Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlingen vorbehalten, während die Großeltern und ihre Abkömmlinge in der dritten Ordnung berücksichtigt werden. Für die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge ist die vierte Ordnung vorgesehen. Zusätzlich zu diesem Verwandtenerbrecht ist in § 1931 BGB das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten geregelt. Hat der verstorbene Erblasser in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt, ist dahingegen § 10 LPartG relevant.