Ist ein Testament in Briefform zulässig?
Viele Menschen verspüren früher oder später den Wunsch, für den eigenen Erbfall vorzusorgen und ein Berliner Testament zu errichten. Insbesondere im Alter oder auch im Krankheitsfall wird einem die Endlichkeit des eigenen Daseins bewusst, so dass man die Vorteile einer Verfügung von Todes wegen erkennt. Zu Lebzeiten über den eigenen Nachlass verfügen zu können und im Zuge dessen die persönlichen Vorstellungen zu verwirklichen, kann für ein Gefühl der Sicherheit sorgen. Jeder Mensch muss zwar hinnehmen, dass sein Leben eines Tages enden wird, doch durch eine Nachlassvorsorge verliert der eigene Tod zumindest zum Teil seinen Schrecken. Auf diese Art und Weise kann der künftige Erblasser festlegen, was nach seinem Ableben mit dem Erbe geschehen soll.
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§ 2247 BGB gibt die Form eines eigenhändigen Testaments vor
Hat man den Entschluss gefasst, ein eigenhändiges Testament zu errichten, sollte man besonders großen Wert auf die Form legen. § 2247 BGB enthält alle relevanten Vorgaben und definiert, wie eine solche Verfügung von Todes wegen grundsätzlich auszusehen hat. Demnach muss das Testament vom Erblasser komplett handschriftlich niedergeschrieben worden sein. Weiterhin muss dieser das Testament selbstverständlich eigenhändig unterzeichnen. Zu guter Letzt sollte das eigenhändige Testament noch Angaben zu Ort und Datum der Testamentserrichtung beinhalten.
Auf den ersten Blick scheint es bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments hinsichtlich der Form kaum Spielraum zu geben. Dem ist allerdings nicht ganz so, denn eine solche letztwillige Verfügung kann beispielsweise durchaus in Briefform (Berliner Testament Muster) verfasst werden. Beispielsweise in einem Beschluss vom 29. Mai 2009 machte das Oberlandesgericht Schleswig (3 Wx 58/04) deutlich, dass ein handschriftlicher Brief des verstorbenen Erblassers durchaus als Testament anerkannt werden kann. In dem betreffenden Fall hatte das Nachlassgericht das Brieftestament zunächst nicht akzeptiert, das zuständige OLG entschied schlussendlich, dass es sich um eine zulässige Erbeinsetzung handele und der Erbschein zu erteilen sei.
Eindeutige Formulierungen sind ein Muss für ein Testament in Briefform
Erfüllt ein handschriftlicher Brief die in § 2247 BGB genannten Kriterien hinsichtlich der Form, ist es also möglich, dass das vorliegende Dokument als Verfügung von Todes wegen anerkannt wird. Allerdings sind eindeutige Formulierungen in diesem Zusammenhang ein absolutes Muss. Der Testierwillen des Verfassers muss deutlich werden. Nimmt der Erblasser in einem Brief lediglich Bezug auf sein Testament, kann der Brief nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden. Dies stellte unlängst das Oberlandesgericht Zweibrücken fest. Demzufolge ist es entscheidend, wie sich der Verfasser des Briefs ausdrückt, denn es hängt mitunter von der konkreten Wortwahl ab, ob das vorliegende Dokument als Brieftestament anerkannt werden kann.