Testament schreiben
Menschen, die im Leben stets vorausschauend planen und für alle Eventualitäten gewappnet sein möchten, sollten auch an ihren eigenen Erbfall denken und gegebenenfalls vorsorgen. Sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen und diesen zu thematisieren, fällt den meisten Menschen nicht leicht und kostet einiges an Überwindung. Aber nur wer sich diesem Thema stellt, kann vorsorgen und beispielsweise ein Testament schreiben. Hierin kann man festlegen, wer was erben soll und welche Personen mitunter nicht an der Erbfolge beteiligt werden sollen.
Ein Testament gibt dem Verfasser die Chance, über den eigenen Tod hinaus über sein Eigentum zu verfügen und für den eigenen Erbfall festzulegen, wie der Nachlass verteilt werden soll. In §§ 1924 ff. BGB findet sich zwar die gesetzliche Erbfolge, doch mit § 1937 BGB gibt der deutsche Gesetzgeber künftigen Erblassern die Gelegenheit, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und auf diese Art und Weise die eigenen Wünsche und Vorstellungen rechtskräftig zum Ausdruck zu bringen.
Inhaltsverzeichnis
Testament schreiben – Diese Varianten der letztwilligen Verfügung sind im deutschen Erbrecht vorgesehen
Wer einen Entschluss gefasst hat und ein Testament schreiben will, sollte sich im Vorfeld unbedingt mit dem deutschen Erbrecht vertraut machen und gegebenenfalls eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Das genaue Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches erweist sich aber auf jeden Fall als überaus sinnvoll, denn in §§ 2229 bis 2264 BGB geht der deutsche Gesetzgeber auf die Errichtung und Aufhebung eines Testaments ein und beschreibt detailliert, welche Varianten der letztwilligen Verfügung von Gesetzes wegen anerkannt werden können.
Zu nennen ist allen voran das eigenhändige Testament, das auch den meisten juristischen Laien bekannt ist. Der künftige Erblasser kann so seinen letzten Willen rechtskräftig äußern, indem er ein solches Testament handschriftlich verfasst. Neben der Erbeinsetzung sind das Datum und der Ort der Testamentserrichtung sowie die Unterschrift des Verfassers essentiell. Ebenfalls als ordentliches Testament anerkannt ist das öffentliche Testament, das sich vor allem durch eine notarielle Beurkundung auszeichnet. Der Testator muss sein Testament nicht zwingend von Hand schreiben, sondern kann dieses in Maschine geschriebener Form beim Notar einreichen oder diesem gegenüber seinen letzten Willen mündlich äußern. Der Notar beurkundet die Verfügung von Todes wegen, so dass auch ein solches Testament der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht.
Ein gemeinschaftliches Testament schreiben
Neben den sogenannten Nottestamenten kennt das deutsche Erbrecht noch eine weitere besondere Variante der letztwilligen Verfügung, das gemeinschaftliche Testament. Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner können so gemeinsam ein Berliner Testament errichten und sich gegenseitig für den Fall der Fälle absichern. Die entsprechende Gesetzesgrundlage findet sich im Erbrecht in §§ 2265 ff. BGB. Wenn es darum geht, ein gemeinschaftliches Testament zu schreiben, haben Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner ebenso wie einzelne Testierende die Wahl zwischen einem eigenhändigen und öffentlichen Testament.
Partner, die sich für die eigenhändige Variante des Berliner Testaments entscheiden, müssen dies selbstverständlich handschriftlich verfassen. Da nur ein Ehegatte oder Lebenspartner das Testament schreiben kann, muss der zweite Testator dieses lediglich mit seiner Unterschrift bestätigen. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die ihr Erbe durch ein Testament zu Lebzeiten regeln möchten, müssen demnach einiges beachten und sollten sich gegebenenfalls von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.